Satzung der Vogelschutzgruppe Darscheid e.V.

Auf der Grundlage der Satzung vom 8. Dezember 1980, deren Neufassung vom 27. Oktober 1989, deren Änderung vom 13. November 1991, deren Änderung vom 15. Januar
1995, deren Ergänzung vom 14. Januar 1996 und der Neufassung vom 25. März 2011,
deren Änderung vom 09. Mai 2014, deren Änderung vom 30. März 2016.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Vogelschutzgruppe Darscheid e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wittlich eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in Darscheid / Vulkaneifelkreis.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Zweck des Vereins ist der Schutz und die Pflege der heimischen Natur unter besonderer Berücksichtigung der Vogelwelt und die Förderung, Gestaltung und Pflege der Landschaft, sowie Kultur- und Brauchtumspflege. Die Aufgaben sind insbesondere:

  • Naturschutzarbeit zur Erhaltung, Schaffung, Verbesserung, Schutz und Betreuung von Lebensräumen für eine artenreiche Flora und Fauna.
  • Jugendarbeit mit dem Ziel der Integration von Jugendlichen in die Vereinsgemeinschaft und deren aktives Mitwirken bei der Verfolgung der Vereinsaufgaben und
  • der Integration und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am gesellschaftlichen Leben
  • Kultur- und Brauchtumspflege zur Erhaltung und Entwicklung ländlicher Lebensart
  • Bildungs- u. Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung und Vertiefung der Vereinsaufgaben
  • Mitwirkung bei der Dorfentwicklung

Zur Verfolgung dieser Aufgaben und Ziele betreibt der Verein das „Naturerlebniszentrum (NEZ) in Darscheid / Vulkaneifel“
Die Vogelschutzgruppe Darscheid hält Verbindung zu Einrichtungen, Gremien und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dessen Ziele unterstützt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Aufnahmeantrag wird schriftlich gestellt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist bis zum 1. Oktober jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer
Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Diese sind im voraus des Jahres, jeweils zum 1. Januar fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte ruhen, wenn bis zum 31. Dezember des Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.

§ 8 Organe des Vereins
Organe sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Rechnungsprüfer/ innen, Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben die sich aus dieser Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Bei außergewöhnlichen Eingriffen in das Vereinsvermögen ist vom Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daun und/oder durch Benachrichtigung der einzelnen Mitglieder einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
- der Vorstand es beschließt, oder
- 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden beantragt. Die Tagesordnung muss ergänzt werden, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung wird zu Beginn der Versammlung bekannt gemacht.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Gewählt wird in Sammelabstimmung und grundsätzlich offen. Auf Antrag kann Einzelabstimmung beschlossen werden. Dem Verlangen nach geheimer Wahl ist stattzugeben, wenn diese von einem der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
Der Vorstand erstattet der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach dem Bericht der Kassenprüfer beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 10 Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind beim Abschluss von Verträgen gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Geschäftsführer
  • Naturschutzwart
  • Jugendwart
  • Kulturwart
  • Pressewart (Öffentlichkeitsarbeit)

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der
Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Unterstützung und Durchführung der Vereinsaufgaben und besonderer Maßnahmen und Vorhaben kann der Vorstand Arbeits- und Projektgruppen bilden. Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht
ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.Über die Vorstandsitzungen werden Niederschriften angefertigt die den Vorstandsmitgliedern und den betreffenden Mitarbeitern zugeleitet werden. 

§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist
zulässig. 

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei  Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde 54552 Darscheid, mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für die "Förderung des Vogel und Naturschutzes in der Gemarkung Darscheid"  zu verwenden.

§ 13 Ergänzende Bestimmungen
Jede Tätigkeit in der Vogelschutzgruppe ist ehrenamtlich. Auslagen können im Rahmen des EStG ersetzt werden. Zur näheren Beschreibung der Aufgaben, Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder sowie zur Koordinierung der Vereinsgeschäfte und zum Ablauf der Geschäfte im Naturerlebniszentrum verfasst der Vorstand eine Geschäftsordnung die den Gegebenheiten entsprechend aktualisiert wird. Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der
§§ 21 – 79 BGB.


Darscheid, den 30. März 2016